Kleines Fachwörterbuch

Haftpflichtschaden

Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn Sie als Unfallbeteiligter nicht der Unfallverursacher, sondern der durch den Unfall Geschädigte sind. In diesem Fall muss der Verursacher den gesamten Schaden des Geschädigten, der durch den Unfall entstanden ist, ersetzen.


Kaskoschaden

Ein Kaskoschaden liegt vor, wenn Sie einen Schaden an Ihrem Kraftfahrzeug durch einen Unfall selbst verursacht haben oder wenn Ihr Fahrzeug durch ein anderes versichertes Ereignis zu Schaden kommt, zum Beispiel durch Hagel, Sturm, Überschwemmung, Brand oder Diebstahl. In diesem Fall haben Sie gemäß den jeweiligen Versicherungsbedingungen Anspruch auf Schadenersatz. In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Bei einem Kaskoschaden sind die Ersatzleistungen für Ihr Fahrzeug individuell über die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrages geregelt (AKB), sofern Sie eine Kaskoversicherung abgeschlossen haben. Damit die Abwicklung hier schnellstmöglich erfolgen kann, sollten Sie Ihrer Versicherung den Unfall zeitnah melden. Die Beauftragung eines Sachverständigen muss in Absprache mit Ihrer Versicherung erfolgen oder wird direkt durch diese veranlasst.



Wertminderung

Bei einem eventuellen Verkauf Ihres Autos dürfen Sie dem potentiellen Käufer nicht verschweigen, dass es sich um ein Unfallauto handelt. Dies führt meist zu einem geringeren Verkaufserlös. Die Wertminderung soll diesen „Verkaufsverlust“ ausgleichen.


Totalschaden

Wenn die Reparatur eines Unfallwagens nicht möglich ist (technischer Totalschaden) oder die Kosten unverhältnismäßig höher sind, als der Wiederbeschaffungswert (wirtschaftlicher Totalschaden), spricht man von einem Totalschaden.


Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, der für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges gezahlt werden muss. Nach diesem Wert richtet sich auch die Höhe der Schadenersatzansprüche nach einem Unfall.


130% Grenze (Opfergrenze)

Sie als Geschädigter haben grundsätzlich die Wahl, ob Ihr Fahrzeug repariert werden soll oder als Totalschaden abgerechnet wird. Dafür liegt die Grenze bei 130 Prozent vom Wiederbeschaffungswert. Berechnet wird diese Grenze durch die Reparaturkosten zuzüglich der Wertminderung.


Restwert

Der Restwert ist der Wert des Kraftfahrzeuges nach dem Unfall im unreparierten Zustand. Meist ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger den Wert auf dem allgemeinen Markt. Berücksichtigt werden dabei das konkrete Schadenbild und die regionalen Marktgegebenheiten.


Nutzungsausfall

Wenn Sie als Unfallgeschädigter keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Reparaturdauer. Den genauen Tagessatz können Sie aus einer sogenannten Nutzungsausfallentschädigungstabelle entnehmen oder von einem Sachverständigen erfragen.


Fiktive Abrechnung

Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich ein Wahlrecht, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen (konkrete Abrechnung) oder ob Sie die im unabhängigen Gutachten ermittelten Reparaturkosten ausbezahlt haben möchten (fiktive Abrechnung).

 

Bagatellschäden

Bagatellschäden sind Schäden, die eine bestimmte Schadenhöhe nicht überschreiten, weswegen diese auch Kleinschäden genannt werden. Die Bagatellschadengrenze ist in der Rechtsprechung uneinheitlich, liegt aber zwischenzeitlich laut mehreren Urteilen des BGHs bei circa 750,- €. Liegt die Schadenshöhe unterhalb dieser Grenze, übernehmen einige Versicherungen den Betrag für den Sachverständigen nicht. Liegt die Schadenhöhe oberhalb der Bagatellschadensgrenze, wird in der Regel der Betrag voll übernommen.

Bei Bagatellschäden bietet sich als Alternative zum Schadengutachten die Reparaturkosten-Kalkulation an. Wie der Name sagt, werden dabei nur die Reparaturkosten ermittelt.










 



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